Verfassungsgerichtspräsident offen für Verlängerung der Wahlperiode
Harbarth verwies auf entsprechende Regelungen in den meisten Bundesländern, die für ihren Weg “beachtliche Gründe vorzuweisen” hätten. Der Verfassungsrichter gab zu bedenken, dass zu Beginn einer Wahlperiode erfahrungsgemäß die Regierungsbildung einige Zeit in Anspruch nehme und gegen Ende einer Wahlperiode häufig bereits der nächste Wahlkampf seine Schatten vorauswerfe.