Berlin/Saarbrücken (dpa/tmn) – Seit Anfang März sind hierzulande die meisten Corona-Schutzmaßnahmen aufgehoben. Die Isolationspflicht für Corona-Positive gilt nicht mehr bundesweit. Aber heißt das auch, dass Beschäftigte, deren Corona-Test positiv ist, zur Arbeit kommen müssen?
Das. Denn dort, wo nach Landesverordnung keine Absonderungspflicht mehr bestehe, seien Beschäftigte grundsätzlich verpflichtet, bei Symptomfreiheit zur Arbeit zu gehen, so Rechtsanwältin Anke Marx von der Arbeiterkammer Saarland. Es gibt jedoch Ausnahmen.
Beispielsweise gelten im Gesundheitsbereich je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen. Teilweise besteht für positiv Getestete noch ein Tätigkeits- und Betretungsverbot.
Generell gilt weiterhin: Wer Symptome hat, soll zu Hause bleiben – und sich von seinem Arzt arbeitsunfähig bescheinigen lassen. Bis Ende März 2023 kann eine Krankschreibung bis zu sieben Tagen bei leichten Atemwegserkrankungen telefonisch beantragt werden. Die Krankschreibung kann dann telefonisch um weitere sieben Tage verlängert werden.
Mit Maske zur Arbeit
Auch wichtig: In verschiedenen Bundesländern gibt es noch Regelungen für Infizierte statt Isolationszwang. In Hessen müssen Corona-Positive fünf Tage lang außerhalb der eigenen Wohnung weiterhin eine Maske tragen. Dies gilt auch im Saarland – sofern Sie nicht im Freien mit einem Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen oder in einem nur von Ihnen genutzten Raum arbeiten.
Wenn Sie in diesen Fällen mit einem positiven Corona-Test zur Arbeit gehen, müssen Sie je nach Situation vor Ort oder in einem Einzelbüro mit Maske arbeiten. Arbeitnehmer haben laut Marx „kein Wahlrecht zwischen Isolation oder Maskenpflicht“. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, für die Einhaltung der Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu sorgen. „Insbesondere Pausen zum Tragen einer Maske sollten erlaubt sein“, sagt Marx.
Dort, wo bereits Homeoffice-Vereinbarungen bestehen, könne der Arbeitgeber positiv Getestete in der Regel ins Homeoffice verweisen, sagt Marx. Dann müssten Infizierte zu Hause arbeiten – sofern dies im Einzelfall zumutbar ist.
Welche Regelungen für Infizierte im jeweiligen Bundesland noch gelten, können Sie individuell über die Seite infektionsschutz.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) prüfen.
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