Google ist nicht verpflichtet, aktiv nach kritischen Artikeln von Nutzern zu suchen. Der Nachweis, dass die Angaben falsch sind, obliegt den Betroffenen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Suchmaschinen wie Google fragwürdige Artikel über Einzelpersonen nur dann aus ihren Trefferlisten entfernen, wenn die betroffenen Personen hinreichende Beweise für offensichtlich falsche Angaben vorlegen können.
Die Betreiber sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt eigenständig zu untersuchen und mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen. Dies entschied der sechste Zivilsenat beim BGH. Die Karlsruher Richter stützten ihre Entscheidung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
In einem konkreten Fall ging es um ein Ehepaar aus der Finanzdienstleistungsbranche, das sich online diskreditiert fühlte. Die Kläger wollten, dass mehrere kritische Artikel zu ihrem Anlagemodell nicht mehr als Treffer angezeigt werden, wenn Sie bei Google nach ihren Namen suchen.
Die Texte wurden auf einer amerikanischen Website veröffentlicht. Dem Betreiber wiederum wurde vorgeworfen, er habe Negativberichte erstellt, um die Opfer zu erpressen.
Google hat die Links zu den Artikeln nicht entfernt. Als Begründung wurde angegeben, dass nicht beurteilt werden könne, ob die Vorwürfe berechtigt seien.
Google konnte den Großteil des anstößigen Textes immer noch anzeigen
Das Oberlandesgericht Köln entschied 2018, dass Google die meisten der betreffenden Texte weiterhin anzeigen dürfe. Die Kläger konnten eine offensichtliche Rechtsverletzung nicht in der erforderlichen Weise darlegen.
Der Vorsitzende des BGH-Senats, Stephan Seiters, deutete bereits in der Verhandlung Ende April an, dass dies wohl den Vorgaben des EuGH gegenüber dem Senat entspreche.
Dass sich die luxemburgischen Richter dem Fall angenommen haben, liegt auch im Verfahren begründet: Der BGH befasste sich bereits 2020 mit dem Fall. Da EU-weit einheitliche Datenschutzstandards gelten, hat der Senat den EuGH konsultiert.
Insbesondere wollten Deutschlands oberste Zivilrichter wissen, ob Google in solchen Fällen eigene Ermittlungen durchführen muss – mit dem Risiko, dass es besser ist, einen Bericht zu blockieren als einen zu wenig. Die diesbezügliche Entscheidung Luxemburgs liegt ab Dezember 2022 vor.
Die Kläger wehrten sich gegen Bilder von Artikeln in der Vorschau
Während der mündlichen Verhandlung im April gab es eine ausführliche Diskussion über die kleinen Vorschaubilder („Thumbnails“), die neben Links in einer Google-Suchtrefferliste erscheinen.
Die Kläger wehren sich gegen bestimmte Bilder in dem Artikel, die sie unter anderem im Cabrio oder bei einem Helikopterflug zeigen – angeblich Beweise dafür, dass „Unterstützer und Initiatoren“ sich Luxus gönnten.
Dabei bestanden die Google-Anwälte darauf, dass Themes nicht generell entfernt werden sollten, sondern nur, wenn sie mit einem Link zum betreffenden Artikel hinterlegt seien. Ein Totalverbot ist nicht legal, da es Google zu einer aktiven Filterung zwingt.