Karlsruhe (dpa) – Wohnungseigentümer sollten davon absehen, eigene Bauvorhaben ohne gemeinsame Entscheidung mit ihren Nachbarn im Alleingang zu lösen. Nach dem neuen Gesetz gab es für gut zwei Jahre eine sogenannte Zwangssanierung vor baulichen Veränderungen am Sozialeigentum – und daran können die Gerichte nicht die Augen verschließen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt hat sein erstes Urteil.
Die Abgeordneten wollten die Quelle häufiger Auseinandersetzungen beseitigen, sagte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner. „Deshalb kann man nicht einfach anfangen zu bauen.“
Im Bremer Fall entschieden die Karlsruher Richter, dass das Becken, für das bereits eine Baugrube ausgehoben worden war, mangels Beschlusses nicht weiter gebaut werden könne. Nachbarn in einer Doppelhaushälfte bilden eine zweiköpfige Eigentümergemeinschaft, der Garten gehört zum Miteigentum. Eine Partei begann ohne Rücksprache mit dem Bau eines Pools in ihrer Gartenhälfte – der Nachbar klagte dagegen. Da es keine Entscheidung gibt, war ihre Sperre in letzter Instanz erfolgreich.
Das reformierte Wohnungseigentumsgesetz sieht auch vor, dass einzelne Eigentümer bestimmter Projekte das Recht haben, eine Genehmigung für deren Realisierung durch Beschluss zu erhalten. Dennoch muss diese Entscheidung immer vorher amtlich eingeholt werden, wie das BGH-Urteil nun zeigt. (Ref. V ZR 140/22)
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