Celle (dpa/lni) – Nimmt ein Langzeitarbeitsloser die angebotene Stelle nicht an, weil das Arbeitsamt die erforderlichen Hilfeleistungen verweigert, gilt dies nach der neuen Regelung nicht als „sozial unerwünschtes Verhalten“. Das entschied am 26. Januar das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle, wie es am Montag mitteilte. Es ist sozial nicht verwerflich, eine Stelle nicht antreten zu können, wenn der Arbeitsort zum Pendeln zu weit entfernt ist und die neue Wohnung nicht vermietet werden kann, weil das Geld für eine Kaution fehlt und das Arbeitsamt keine Zahlung leisten will Mietkaution.
Hintergrund sei der Fall eines 1962 geborenen Langzeitarbeitslosen aus Osnabrück, der bis 2003 als Buchhalter tätig war, teilte das Landessozialgericht mit. Danach verlor er seinen Job und arbeitete weiterhin als Hilfsarbeiter. Viele Jahre bewarb er sich erfolglos um eine Stelle als Buchhalter, bis das Arbeitsamt 2017 die Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche nicht mehr übernehmen wollte.
„Überraschenderweise“ erhielt der Mann 2019 einen Vertrag als Buchhalter mit Vollmacht in Düsseldorf. Er nahm die Stelle jedoch nicht an, weil das Arbeitsamt keine Kaution für die Anmietung einer neuen Wohnung zahlen wollte, sodass er nicht umziehen konnte. 2020 forderte ihn das Arbeitsamt wegen „asozialen Verhaltens“ zur Rückzahlung von rund 6.800 Grundsicherungsgeldern auf – zu einem Termin erschien er nicht.
Andererseits beschwerte sich der Mann, dass er den Mietvertrag in Düsseldorf nicht unterschrieben habe, weil ihm das Geld für die Kaution fehlte. Das Landessozialgericht bestätigte die Rechtsposition des Klägers.
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